AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen, Angebote und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SOMANA Logistics GmbH, Schaffeldstraße 91, 46395 Bocholt, nachfolgend „SOMANA“ genannt, und ihren Kunden.
  2. SOMANA erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Eventlogistik, Veranstaltungsaufbau und Veranstaltungsabbau, Messeunterstützung, Mietmöbel-Aufbau, Lagerlogistik, Kommissionierung, Verpackung, Materialhandling, Personalgestellung, Ordner- und Serviceleistungen sowie projektbezogene Montage- und Helfereinsätze.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SOMANA ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere schriftliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder Einsatzpläne, haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote von SOMANA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von SOMANA, durch Annahme eines Angebots durch den Kunden oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
  3. Der Kunde ist an seine Bestellung beziehungsweise Beauftragung für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, beispielsweise per E-Mail. 

3. Leistungsumfang

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Einsatzplan oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
  2. SOMANA schuldet grundsätzlich die vereinbarte Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. SOMANA ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer oder sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  4. Der Kunde stellt SOMANA alle Informationen, Unterlagen, Zugangsmöglichkeiten, Ansprechpartner, Einsatzzeiten, Sicherheitsvorgaben und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
  5. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie von SOMANA bestätigt wurden. Entstehen durch Änderungen zusätzliche Kosten, Personalaufwand, Wartezeiten, Fahrten, Materialeinsätze oder sonstige Aufwendungen, werden diese zusätzlich berechnet. 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten Einsatzorte rechtzeitig zugänglich, sicher und für die vereinbarte Leistung geeignet sind.
  2. Der Kunde sorgt dafür, dass notwendige Genehmigungen, Zufahrtsberechtigungen, Parkmöglichkeiten, Ladezonen, Sicherheitsfreigaben, Hallenzugänge, Zufahrtskarten, Ansprechpartner und gegebenenfalls Hebezeuge oder technische Hilfsmittel rechtzeitig vorhanden sind.
  3. Der Kunde informiert SOMANA rechtzeitig über besondere Risiken, Sicherheitsbestimmungen, Hausordnungen, Baustellenbedingungen, Gefahrenbereiche, Gewichtsbeschränkungen, sensible Güter, wertvolle Gegenstände, Gefahrstoffe oder sonstige Besonderheiten.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass das eingesetzte Personal von SOMANA nicht mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nicht vereinbart wurden oder für die besondere Qualifikationen, Genehmigungen oder Sicherheitsunterweisungen erforderlich sind.
  5. Soweit der Kunde Materialien, Möbel, Technik, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände bereitstellt, trägt er die Verantwortung für deren Eignung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist SOMANA berechtigt, dadurch entstehende Wartezeiten, Mehrkosten, zusätzliche Fahrten, Personalvorhaltung und sonstige Aufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Einsatzzeiten, Wartezeiten und Mehrarbeit

  1. Maßgeblich sind die im Angebot, Einsatzplan oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Einsatzzeiten.
  2. Wartezeiten, Verzögerungen oder Unterbrechungen, die nicht von SOMANA zu vertreten sind, gelten als Einsatzzeit und werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
  3. Dies gilt insbesondere bei verspätetem Einlass, fehlenden Zufahrtsgenehmigungen, fehlender Arbeitsfreigabe, nicht bereitgestelltem Material, fehlenden Ansprechpartnern, Sicherheitskontrollen, Verzögerungen durch andere Gewerke, Wetterunterbrechungen oder unzureichenden Arbeitsbedingungen.
  4. Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie kurzfristig angeforderte Zusatzleistungen können nach den im Angebot vereinbarten Zuschlägen oder, falls solche nicht vereinbart wurden, nach den üblichen marktüblichen Zuschlägen abgerechnet werden.
  5. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl einzelner Mitarbeiter besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich bestimmte Personen schriftlich vereinbart wurden. 

6. Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind, werden nach Aufwand oder auf Grundlage eines ergänzenden Angebots berechnet.
  4. Kosten für An- und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung, Maut, Parkgebühren, Genehmigungen, Fahrzeuge, Material, Hebezeuge, Entsorgung, Sicherheitsausrüstung oder sonstige projektbezogene Auslagen sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. SOMANA ist berechtigt, bei größeren Projekten, langfristigen Einsätzen oder besonderen Vorleistungen angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen von SOMANA sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von SOMANA.
  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  4. SOMANA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Forderungen beglichen sind.
  5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Stornierung und Ausfall von Einsätzen

  1. Stornierungen oder Verschiebungen von Aufträgen bedürfen der Textform.
  2. Bei einer vollständigen oder teilweisen Stornierung durch den Kunden kann SOMANA eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, reserviertes Personal, vorbereitende Tätigkeiten, angefallene Auslagen und nicht anderweitig einsetzbare Kapazitäten verlangen.
  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Stornierungskosten bezogen auf die vereinbarte Nettoauftragssumme:
  • bis 14 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 25 %
  • 13 bis 8 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 50 %
  • 7 bis 3 Kalendertage vor Einsatzbeginn: 75 %
  • ab 2 Kalendertagen vor Einsatzbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 %

 

  1. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SOMANA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. SOMANA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  3. Bereits angefallene Fremdkosten, nicht stornierbare Kosten, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten oder sonstige Auslagen werden unabhängig von den vorgenannten Pauschalen zusätzlich berechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind.

9. Abnahme und Beanstandungen

  1. Soweit eine Abnahme vereinbart oder nach Art der Leistung erforderlich ist, hat der Kunde die Leistungen unverzüglich nach Abschluss zu prüfen.
  2. Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen sind SOMANA unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung, in Textform mitzuteilen.
  3. Der Kunde soll Beanstandungen nachvollziehbar beschreiben und soweit möglich durch Fotos, Einsatzprotokolle oder sonstige Unterlagen dokumentieren.
  4. Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht, soweit gesetzlich zulässig.
  5. SOMANA ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern eine Nacherfüllung möglich und zumutbar ist.

10. Haftung

  1. SOMANA haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SOMANA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. SOMANA haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SOMANA nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von SOMANA bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. SOMANA haftet nicht für Schäden an Gegenständen, Materialien, Möbeln, Technik oder sonstigen Gütern, soweit diese auf mangelhafte Verpackung, unzureichende Kennzeichnung, fehlende Sicherung, bereits vorhandene Schäden, ungeeignete Lagerung, fehlerhafte Weisungen des Kunden oder nicht erkennbare Mängel zurückzuführen sind.
  6. SOMANA haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs von SOMANA liegen, insbesondere höhere Gewalt, Unwetter, Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Sicherheitslagen, Ausfall von Energieversorgung, Verspätungen anderer Gewerke oder nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten des Kunden.
  7. Soweit SOMANA selbst Beförderungsleistungen übernimmt, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Frachtrechts. Das Handelsgesetzbuch enthält hierfür spezielle Regelungen zur Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Lieferverzögerung. 

11. Material, Güter und Eigentum des Kunden

  1. Vom Kunden bereitgestellte Gegenstände sind vor Übergabe an SOMANA ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und transportfähig bereitzustellen.
  2. Wertvolle, empfindliche, gefährliche oder besonders schutzbedürftige Gegenstände sind SOMANA vor Beginn der Leistung ausdrücklich schriftlich mitzuteilen.
  3. Gefahrgut, Waffen, explosive Stoffe, illegale Gegenstände, nicht deklarierte Gefahrstoffe oder sonstige Gegenstände, deren Handhabung besondere Genehmigungen oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, dürfen SOMANA nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung übergeben werden.
  4. SOMANA ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen abzulehnen, wenn deren Zustand, Verpackung, Kennzeichnung oder Gefahrenpotenzial eine sichere Durchführung der Leistung nicht zulässt.
  5. Der Kunde stellt SOMANA von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Angaben zu den übergebenen Materialien oder Gütern entstehen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

12. Personal und Weisungsrecht

  1. Das von SOMANA eingesetzte Personal bleibt organisatorisch und arbeitsrechtlich SOMANA zugeordnet.
  2. Fachliche oder objektbezogene Weisungen des Kunden sind nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit zulässig und dürfen keine arbeitsrechtlichen Weisungen ersetzen.
  3. Der Kunde darf dem Personal von SOMANA keine Tätigkeiten übertragen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder besondere Qualifikationen, Genehmigungen oder Sicherheitsunterweisungen erfordern.
  4. Bei erheblichen Sicherheitsrisiken, unzumutbaren Arbeitsbedingungen, beleidigendem Verhalten, fehlenden Schutzmaßnahmen oder rechtswidrigen Weisungen ist SOMANA berechtigt, die Leistung bis zur Beseitigung des Zustands zu unterbrechen oder einzustellen. Vergütungsansprüche für bereits bereitgestellte Kapazitäten bleiben hiervon unberührt.

13. Arbeitsschutz und Sicherheit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle am Einsatzort geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, Brandschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.
  2. Der Kunde informiert SOMANA vor Einsatzbeginn über Gefährdungen, Fluchtwege, Notfallmaßnahmen, Zutrittsbeschränkungen, Sicherheitsunterweisungen, erforderliche persönliche Schutzausrüstung und örtliche Ansprechpartner.
  3. Soweit der Kunde besondere Schutzkleidung, Sicherheitsausweise, Einweisungen oder Zertifikate verlangt, muss er SOMANA hierüber rechtzeitig vor Einsatzbeginn informieren.
  4. SOMANA ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit der eingesetzten Personen nicht gewährleistet ist.

14. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die SOMANA die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen SOMANA, die Leistung für die Dauer der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Sturm, Hochwasser, Feuer, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Terrorgefahr, Sicherheitslagen, Krieg, erhebliche Verkehrsbehinderungen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Ausfalls bestehen nicht, soweit SOMANA die Ursache nicht zu vertreten hat.
  4. Bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Kosten und Auslagen sind vom Kunden zu vergüten. 

15. Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.
  2. Dies gilt insbesondere für Preise, Einsatzpläne, Kundendaten, Veranstaltungsdetails, Sicherheitskonzepte, Kalkulationen, interne Abläufe und sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.
  3. Die Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

16. Datenschutz

  1. SOMANA verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
  2. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website von SOMANA.
  3. Soweit SOMANA im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet und hierfür eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

17. Verbraucherstreitbeilegung

SOMANA Logistics GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Unternehmer müssen Verbraucher auf ihrer Website beziehungsweise in AGB darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. 

18. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Bocholt.
  3. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Bocholt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.